Säumniszuschläge bei Rückwirkender Herabsetzung von ESt-Vorauszahlungen

Das Thema

Vorauszahlungen stehen nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange ein Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt aufgehoben oder geändert werden (vgl. § 164 Abs. 2 AO). Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung, auch die von EInkommensteuervorauszahlungen,  jederzeit beantragen. 

Vorauszahlungen können nicht nur für die Zukunft geändert werden, sondern auch – wenn es sich um Herabsetzungen handelt – für die Vergangenheit. Dafür gibt es keine betragsmäßigen Grenzen, denn § 37 Abs. 5 S. 2 EStG spricht nur von einem "Erhöhungsbetrag", nicht von einem "Änderungsbetrag". So kann der Stpfl. z.B. bei einem (stärkeren) Rückgang des Gewinn im 2. Halbjahr schon geleistete Vorauszahlungen erstattet bekommen um sich so refinanzieren zu können.

Für eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen muss aber ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen vorliegen. Die Benennung des Quartals, ab dem rückwirkend herabgesetzt werden kann, erfolgt in der Kz 30.53. Diese Kennzahl 30.53 ist stets gemeinsam mit der Kz 30.62 (= Eingangsdatum des Antrags auf Anpassung der Vz.) einzugeben.